Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AHOWA GmbH · Geschäftsbereich PADELWERFT – Padel Courts & Solutions

Koppelberg 8 / 24159 Kiel / Germany

Email: info@padelwerft.de

Web: padelwerft.de

Umsatzsteuer-ID: DE247263347

Stand: 07.09.2026

 

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der AHOWA GmbH im Geschäftsbereich PADELWERFT – Padel Courts & Solutions (nachfolgend „PADELWERFT“ oder „Auftragnehmer“).

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Vereinen, soweit diese nicht als Verbraucher handeln. Verträge mit Verbrauchern bedürfen gesonderter Bedingungen.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn PADELWERFT ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(4) Individuelle Vereinbarungen, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung konkret beschriebenen Waren und Leistungen, insbesondere Padel-Courts, Stahl- und Glaskonstruktionen, Kunstrasen, Beleuchtung, Plattform- und Fundamentsysteme, Dächer, Zubehör sowie gegebenenfalls Transport-, Montage- oder Projektbegleitungsleistungen.

(2) Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, handelt es sich um einen Liefervertrag. Planung und Ausführung von Erdarbeiten, Fundamenten, Entwässerung, Elektroanschlüssen, Blitzschutz, Brandschutz, Schallschutz, Baugenehmigungen, statischen Nachweisen, Vermessung, Baustelleneinrichtung, Kran- und Staplerleistungen, Entladung, Montage sowie sonstigen bauseitigen Leistungen sind nicht geschuldet.

(3) Quarzsand, Klebstoffe, elektrische Zuleitungen und sonstige Verbrauchs- oder Installationsmaterialien sind nur enthalten, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind.

(4) Zusätzliche Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

§ 3 Angebot, Vertragsschluss und technische Unterlagen

(1) Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung von PADELWERFT, durch beiderseits unterzeichnete Bestellung oder durch Ausführung der Lieferung zustande.

(2) Maßgeblich für Ausführung und Lieferumfang sind die Auftragsbestätigung und die darin ausdrücklich einbezogenen technischen Anlagen.

(3) Abbildungen, Renderings, Muster, Kataloge, Prospekte und Website-Darstellungen dienen der Veranschaulichung. Farb-, Maß- und Detailabweichungen bleiben im branchenüblichen und technisch zumutbaren Umfang vorbehalten.

(4) Technische oder produktionsbedingte Änderungen sind zulässig, sofern Funktion, Sicherheit und vereinbarte wesentliche Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden. Änderungen wesentlicher Spezifikationen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers / Standortvoraussetzungen

(1) Der Auftraggeber ist für die Eignung des Standorts sowie für sämtliche öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen verantwortlich, insbesondere Baugenehmigungen, Nutzungsänderungen, Abstandsflächen, Schall-, Brand- und Immissionsschutz, soweit PADELWERFT nicht ausdrücklich einzelne Leistungen übernommen hat.

(2) Der Auftraggeber stellt einen ebenen, tragfähigen, entwässerungsgeeigneten und für das bestellte System geeigneten Untergrund sowie die erforderlichen Fundamente oder Befestigungsmöglichkeiten entsprechend den freigegebenen technischen Vorgaben bereit.

(3) Bei Außenanlagen trägt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass standortbezogene Anforderungen an Wind, Schnee, Boden, Entwässerung, Korrosionsschutz und sonstige örtliche Lastannahmen vor Bestellung geklärt und PADELWERFT mitgeteilt werden.

(4) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig Zufahrt, Entladefläche, Hebezeuge, Stapler/Kran, Strom, Baustellensicherung und sonstige bauseits vereinbarte Hilfsmittel bereit.

(5) Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund fehlender oder ungeeigneter Vorleistungen trägt der Auftraggeber, soweit er diese zu vertreten hat.

§ 5 Preise, Steuern und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.

(2) Zahlungsplan und Fälligkeit ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot. Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, sind 30 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung und 70 % vor Versandfreigabe fällig.

(3) PADELWERFT ist berechtigt, Produktion, Versandfreigabe oder weitere Leistungen bis zum Eingang fälliger Zahlungen zurückzuhalten.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und gesetzlichen Rechte. Weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten.

(5) Bei erheblichen, nach Vertragsschluss eintretenden und nicht von PADELWERFT zu vertretenden Änderungen von Frachten, Zöllen oder behördlichen Abgaben gilt eine Preisanpassung nur, soweit dies im Angebot ausdrücklich vorbehalten oder mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

§ 6 Kundenspezifische Fertigung, Änderungen und Stornierung

(1) Padel-Courts und zugehörige Komponenten werden häufig projektbezogen oder kundenspezifisch gefertigt. Nach Produktionsfreigabe können Änderungen nur berücksichtigt werden, soweit der Hersteller sie technisch und zeitlich noch umsetzen kann; daraus entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

(2) Ein freies vertragliches Stornierungsrecht des Auftraggebers besteht nicht. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(3) Stimmt PADELWERFT einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung zu, hat der Auftraggeber die bis dahin tatsächlich entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Kosten zu erstatten, insbesondere Planungs-, Produktions-, Material-, Verpackungs-, Beschaffungs-, Fracht-, Lager-, Zoll- und Stornokosten sowie sonstige nachweisbare Schäden. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

§ 7 Lieferzeiten, internationale Lieferketten und höhere Gewalt

(1) Liefer- und Produktionszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich zugesagt wurden.

(2) Lieferfristen beginnen erst, wenn alle technischen Details freigegeben, erforderliche Mitwirkungen erbracht und vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind.

(3) Bei höherer Gewalt oder sonstigen von PADELWERFT nicht zu vertretenden Ereignissen, insbesondere Naturereignissen, Krieg, behördlichen Maßnahmen, Streiks, Hafen- oder Bahnstaus, Container- oder Waggonengpässen, Zollkontrollen, Produktions- oder Transportstörungen sowie unvorhersehbaren Verzögerungen internationaler Vorlieferanten, verlängern sich Lieferfristen angemessen.

(4) PADELWERFT informiert den Auftraggeber über wesentliche bekannte Verzögerungen. Gesetzliche Rechte bei dauerhaftem Leistungshindernis bleiben unberührt.

(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

§ 8 Transport, Gefahrübergang und Entladung

(1) Transportart, Lieferort und Kostenverteilung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Soweit PADELWERFT den Transport bis zum vereinbarten Lieferort schuldet, geht die Gefahr bei Bereitstellung der Ware am vereinbarten Abladeort vor Beginn der Entladung auf den Auftraggeber über, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Die Entladung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und Verantwortung. Der Auftraggeber hat geeignete Hebezeuge und qualifiziertes Personal bereitzustellen.

(4) Erkennbare Transport- oder Verpackungsschäden sind vor bzw. während der Entladung fotografisch und, soweit möglich, per Video zu dokumentieren und auf den Frachtpapieren zu vermerken. PADELWERFT ist unverzüglich zu informieren.

(5) Zollabwicklung, Einfuhrabgaben und sonstige Importnebenkosten trägt diejenige Partei, der sie nach dem Angebot zugewiesen sind.

§ 9 Annahmeverzug und Lagerung

(1) Nimmt der Auftraggeber versand- oder lieferbereite Ware nicht rechtzeitig an oder verzögert sich die Lieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen, darf PADELWERFT die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers angemessen einlagern.

(2) Zusätzliche Stand-, Warte-, Umleitungs-, Lager- und Transportkosten werden nach tatsächlichem Anfall berechnet.

(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem betreffenden Vertrag Eigentum der AHOWA GmbH.

(2) Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und PADELWERFT über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter unverzüglich zu informieren.

(3) Bei Verbindung oder Verarbeitung gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen; weitergehende Regelungen können im Einzelvertrag getroffen werden.

§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.

(2) Der Auftraggeber hat Ware und Verpackung nach Ablieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Identität und erkennbare Schäden zu untersuchen. Insbesondere Glas, Stahlteile, Kunstrasen, Beleuchtung und Zubehör sind vor bzw. spätestens im Zuge der Montage zu kontrollieren.

(3) Offene oder transportbedingte Schäden sind unverzüglich zu dokumentieren und anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

(4) Die Anzeige soll eine nachvollziehbare Beschreibung sowie geeignete Fotos oder Videos enthalten. Rechte des Auftraggebers werden durch diese Dokumentationsanforderung nicht ausgeschlossen, soweit zwingendes Recht entgegensteht.

§ 12 Fundament, Statik, Wind- und Schneelasten

(1) PADELWERFT übernimmt keine Verantwortung für Planung, Herstellung oder Eignung des Untergrunds, Fundaments oder der bauseitigen Verankerung, sofern dies nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil ist.

(2) Herstellerzeichnungen, Lastangaben, Windberechnungen, Montagepläne und technische Hinweise ersetzen keine standortbezogene baurechtliche oder statische Prüfung in Deutschland, sofern nicht ausdrücklich ein entsprechender deutscher Nachweis beauftragt und vereinbart wurde.

(3) Für Außenanlagen sind örtliche Wind- und Schneelasten, Geländekategorie, Exposition, Bodenverhältnisse und Befestigung projektspezifisch zu berücksichtigen.

(4) Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen infolge ungeeigneter Fundamente, unzureichender Verankerung, Bodenbewegungen, mangelnder Entwässerung oder anderer bauseitiger Ursachen fallen nicht in den Verantwortungsbereich von PADELWERFT, soweit PADELWERFT diese Ursachen nicht zu vertreten hat.

§ 13 Selbstmontage

(1) Erfolgt die Montage durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte, erfolgt sie in deren Verantwortungsbereich und muss fachgerecht nach den freigegebenen Montageunterlagen durchgeführt werden.

(2) PADELWERFT haftet nicht für Mängel oder Schäden, die durch fehlerhafte Ausrichtung, ungeeignete Befestigung, falsches Anzugsdrehmoment, fehlerhafte Glas- oder Rasenmontage, fehlerhafte Elektroarbeiten oder sonstige unsachgemäße Montage verursacht werden.

(3) Ansprüche wegen bereits bei Gefahrübergang vorhandener Material- oder Herstellungsfehler bleiben unberührt.

(4) Vor Montage sind sämtliche Komponenten auf erkennbare Transportschäden und Vollständigkeit zu prüfen. Beschädigte Bauteile dürfen ohne Abstimmung nicht verbaut werden.

§ 14 Montageunterlagen und technischer Supervisor

(1) Montageanleitungen, Zeichnungen, Stücklisten, Videos und sonstige technische Unterlagen dienen der fachgerechten Umsetzung und sind Bestandteil der technischen Projektunterlagen, soweit sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

(2) Wird ein technischer Supervisor des Herstellers oder von PADELWERFT zur Einweisung oder Begleitung bereitgestellt, bleibt die eigentliche Montageleistung beim Auftraggeber bzw. dessen Montageteam, sofern nicht ausdrücklich ein Montagevertrag geschlossen wurde.

(3) Die Anwesenheit eines Supervisors begründet insbesondere keine Übernahme der Bauleitung, Baustellenkoordination, Arbeitssicherheit, Elektroinstallation oder Verantwortung für bauseitige Leistungen.

(4) Der Auftraggeber stellt für einen vereinbarten Supervisor die im Angebot bezeichneten Reise-, Unterkunfts-, Verpflegungs- und lokalen Transportleistungen bereit bzw. trägt deren Kosten, sofern nicht anders vereinbart.

§ 15 Montage durch PADELWERFT oder beauftragte Dritte

(1) Wird Montage ausdrücklich als Vertragsleistung angeboten, ergeben sich Umfang, Schnittstellen, Voraussetzungen und Vergütung aus dem Angebot.

(2) PADELWERFT darf geeignete Fachunternehmen oder Erfüllungsgehilfen einsetzen.

(3) Der Auftraggeber hat die Baustelle zum vereinbarten Termin montagebereit zu übergeben. Wartezeiten und zusätzliche Anfahrten aufgrund fehlender bauseitiger Voraussetzungen können gesondert berechnet werden.

(4) Für werkvertragliche Montageleistungen gelten die gesetzlichen Abnahme- und Mängelrechte, soweit im Vertrag wirksam nichts Abweichendes vereinbart ist.

§ 16 Elektrische Arbeiten

(1) Elektrische Anschlüsse, Einspeisungen, Unterverteilungen, Schutzmaßnahmen, Erdung und Prüfung der Beleuchtungsanlage sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich angeboten wurden.

(2) Anschluss und Inbetriebnahme elektrischer Komponenten dürfen nur durch hierzu befugte Elektrofachkräfte nach den am Standort geltenden Vorschriften erfolgen.

(3) PADELWERFT haftet nicht für Schäden durch fehlerhafte bauseitige Elektroinstallation, ungeeignete Versorgungsspannung, Überspannung, Blitzschlag oder Eingriffe nicht autorisierter Dritter, soweit PADELWERFT diese nicht zu vertreten hat.

§ 17 Mängelrechte

(1) Für Mängel der gelieferten Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend oder im Einzelvertrag wirksam nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) PADELWERFT ist im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Art der Nacherfüllung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des Einzelfalls.

(3) Der Auftraggeber hat PADELWERFT angemessene Gelegenheit zur Prüfung des Mangels und zur Nacherfüllung zu geben. Ohne vorherige Abstimmung vorgenommene Eingriffe oder Reparaturen können Ansprüche beeinträchtigen, soweit hierdurch Ursache oder Schadensumfang nicht mehr feststellbar sind oder Mehrkosten entstehen.

(4) Keine Mängelansprüche bestehen für normalen Verschleiß oder für Schäden, die nach Gefahrübergang insbesondere durch unsachgemäße Montage oder Nutzung, ungeeigneten Untergrund, mangelhafte Wartung, nicht freigegebene Veränderungen, äußere Gewalteinwirkung oder nicht bestimmungsgemäßen Betrieb verursacht wurden.

(5) Eine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen wird in diesen AGB nicht pauschal vorgenommen. Soweit im B2B-Einzelvertrag eine zulässige abweichende Frist vereinbart werden soll, muss dies ausdrücklich erfolgen.

§ 18 Herstellergarantien

(1) Zusätzlich zu gesetzlichen Mängelrechten können für einzelne Komponenten freiwillige Herstellergarantien bestehen. Umfang, Dauer, Voraussetzungen und Ausschlüsse richten sich ausschließlich nach der jeweils für das konkrete Produkt geltenden Garantieerklärung des Herstellers.

(2) Eine Herstellergarantie schränkt gesetzliche Mängelrechte gegenüber PADELWERFT nicht ein.

(3) Angaben wie „5 Jahre Herstellergarantie“ gelten nur für diejenigen Komponenten und Eigenschaften, für die der Hersteller diese Garantie tatsächlich und schriftlich gewährt. Technische Anlage oder Angebot sollen den konkreten Garantieumfang ausweisen.

(4) PADELWERFT unterstützt den Auftraggeber bei der Abwicklung berechtigter Herstellergarantieansprüche, soweit PADELWERFT Vertragspartner des Auftraggebers ist.

§ 19 Wartung, Verschleiß und Ersatzteile

(1) Padel-Courts sind regelmäßig entsprechend Hersteller- und Wartungsvorgaben zu kontrollieren und zu warten. Dies betrifft insbesondere Schraubverbindungen, Korrosionsschutz, Glasbefestigungen, Kunstrasen, Sandfüllung, Beleuchtung und Entwässerung.

(2) Kunstrasen, Netze, Dichtungen, Leuchtmittel bzw. LED-Komponenten und sonstige nutzungsabhängige Teile unterliegen natürlichem Verschleiß. Normaler Verschleiß ist kein Mangel.

(3) Der Auftraggeber hat erkennbare Beschädigungen unverzüglich zu sichern und darf eine Anlage bei sicherheitsrelevanten Schäden, insbesondere Glasbruch oder strukturellen Schäden, bis zur fachgerechten Prüfung nicht weiter betreiben.

§ 20 Normen, Zertifikate und behördliche Anforderungen

(1) Normen, Zertifizierungen, Prüfberichte oder Konformitätsangaben gelten nur insoweit als vereinbarte Beschaffenheit, wie sie im konkreten Angebot oder in dessen technischer Anlage ausdrücklich genannt sind.

(2) Herstellerzertifikate oder ausländische Prüfberichte stellen nicht automatisch einen deutschen baurechtlichen Verwendbarkeits-, Standsicherheits- oder Genehmigungsnachweis dar.

(3) Besondere Anforderungen des Auftraggebers oder einer Behörde müssen PADELWERFT vor Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden.

§ 21 Haftung

(1) PADELWERFT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet PADELWERFT auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit PADELWERFT eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit zwingendes Recht entgegensteht.

(5) Soweit die Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von PADELWERFT.

(6) PADELWERFT haftet nicht für Umsatzerwartungen, Auslastung, Wirtschaftlichkeit, Genehmigungsfähigkeit oder Förderfähigkeit eines Projekts, sofern nicht ausdrücklich eine entsprechende selbständige Beratungsleistung übernommen wurde.

§ 22 Schutzrechte und technische Unterlagen

(1) Von PADELWERFT oder deren Lieferanten überlassene Zeichnungen, Kalkulationen, Pläne, Montageunterlagen, Produktdaten und sonstige Unterlagen dürfen nur für das konkrete Projekt verwendet werden.

(2) Urheber-, Marken- und sonstige Schutzrechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Eine Veröffentlichung, Weitergabe an Wettbewerber oder Nutzung für Nachfertigungen ist ohne entsprechende Berechtigung unzulässig.

(3) Der Auftraggeber darf erforderliche Unterlagen an eigene Planer, Behörden und ausführende Fachunternehmen weitergeben, soweit dies für das Projekt erforderlich ist und Vertraulichkeit gewahrt wird.

§ 23 Referenzen, Fotos und Projektkommunikation

(1) Eine öffentliche Benennung des Auftraggebers, Nutzung von Logos, Veröffentlichung von Projektfotos oder werbliche Darstellung als Kundenreferenz erfolgt nur, soweit hierfür eine entsprechende Berechtigung oder Zustimmung besteht.

(2) Unabhängig davon darf PADELWERFT eigene, rechtmäßig erstellte Fotos einer Anlage verwenden, soweit keine Rechte des Auftraggebers oder Dritter entgegenstehen; bei identifizierbaren Kundenlogos oder geschützten Innenbereichen wird eine Zustimmung eingeholt.

(3) Herstellerreferenzen werden als solche bezeichnet und nicht als von PADELWERFT selbst gelieferte Referenz dargestellt, sofern PADELWERFT die betreffende Anlage nicht selbst geliefert hat.

§ 24 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften und der Datenschutzerklärung der AHOWA GmbH verarbeitet.

§ 25 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzliche Rechte wegen Mängeln aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit gesetzlich zulässig.

§ 26 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Kiel.

(3) PADELWERFT bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 27 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Einzelvertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden haben unabhängig davon den gesetzlichen Vorrang.

Anlage 1 – Wareneingang, Gewährleistungs- und Wartungshinweise

Diese Anlage dient als praxisorientierter Entwurf für PADELWERFT-Lieferungen. Produktspezifische Angaben des jeweiligen Angebots und der Herstellerunterlagen gehen vor.

1. Wareneingangsprüfung

  • Verpackung vor Entladung auf sichtbare Schäden, Quetschungen und Feuchtigkeit prüfen.
  • Entladung möglichst vollständig fotografisch bzw. per Video dokumentieren, insbesondere Glasgestelle und schwere Stahlpakete.
  • Stahlteile auf Verformungen, starke Kratzer, Beschädigungen der Beschichtung und erkennbare Schweißnahtschäden prüfen.
  • Glasscheiben vor Montage auf Bruch, Risse, Kantenausbrüche und auffällige Kratzer prüfen.
  • Kunstrasenrollen auf Schnitte, Beschädigungen, Farbe und Anzahl prüfen.
  • LED-Leuchten, Netz, Befestigungsmaterial und sonstiges Zubehör auf Vollständigkeit und erkennbare Schäden prüfen.
  • Abweichungen und Schäden unverzüglich dokumentieren und PADELWERFT mitteilen.

2. Montage

  • Montage nur auf geeignetem, ebenem und tragfähigem Untergrund und entsprechend der freigegebenen Zeichnungen.
  • Beschädigte oder offensichtlich nicht passende Bauteile nicht gewaltsam montieren; vor Fortsetzung Rücksprache halten.
  • Glas spannungsfrei und mit gleichmäßigen Abständen montieren; Befestigungen nicht überziehen.
  • Kunstrasen vor Verarbeitung entsprechend Herstellerangaben akklimatisieren und fachgerecht verkleben/vernähen; Einstreusand nach Produktspezifikation einbringen.
  • Elektrische Anschlüsse ausschließlich durch Elektrofachkräfte.

3. Regelmäßige Wartung

  • Schraubverbindungen und strukturelle Bauteile regelmäßig auf Lockerung, Verformung und Korrosion prüfen.
  • Beschädigungen des Korrosionsschutzes zeitnah fachgerecht nachbessern.
  • Glas und Glasbefestigungen regelmäßig auf Beschädigungen prüfen; beschädigtes Glas sofort sichern und austauschen.
  • Kunstrasen reinigen, Fasern aufrichten, Sandverteilung kontrollieren und Entwässerung freihalten.
  • Beleuchtung und elektrische Installation regelmäßig kontrollieren; elektrische Prüfungen durch Fachkräfte durchführen.

4. Typische Ausschlussursachen

  • Unsachgemäße Entladung oder Montage.
  • Ungeeigneter, unebener oder sich setzender Untergrund.
  • Nicht fachgerechte Befestigung oder vom Projekt abweichende Verankerung.
  • Normale Abnutzung und nutzungsbedingter Verschleiß.
  • Fehlende oder unzureichende Wartung.
  • Nicht freigegebene Umbauten oder Veränderungen.
  • Äußere Gewalteinwirkung, Vandalismus oder außergewöhnliche Ereignisse, soweit kein Material- oder Herstellungsfehler ursächlich ist.

5. Reklamationsablauf

  • Mangel bzw. Schaden sichern und weitere Folgeschäden vermeiden.
  • Fotos/Videos und kurze Fehlerbeschreibung erstellen.
  • PADELWERFT unverzüglich informieren und Auftrags-/Courtbezeichnung angeben.
  • Prüfung der Ursache und Einordnung als Transport-, Montage-, Material-, Herstellungs- oder Verschleißthema.
  • Bei berechtigtem Mangel Abstimmung der geeigneten Nacherfüllung bzw. bei Herstellergarantie Unterstützung bei der Garantieabwicklung.